TC Schwarz-Weiss Neu-Bottenbroich: Jugendordnung
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Jugendordnung

Jugendordnung des TC Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich

§ 1 Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des TC Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung
§ 2 Aufgaben

Die Jugendabteilung des TC Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugendabteilung des TC Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:
a ) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b ) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundhaltung und Lebensfreude
c ) Zusammenarbeit mit allen Jugendabteilungen von Sportvereinen
d ) Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe
Organe der Jugend des TC Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich sind:
die Vereinsjugendversammlung
der Vereinsjugendausschuß
§ 4 Vereinsjugendversammlung
a ) Die Vereinsjugendversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des TC Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich. Sie besehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
b ) Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:
b.1 Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
b.2 Entgegennahme der Berichte des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
b.3 Beratung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
b.4 Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
b.5 Vorschlag für die Wahl des Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses an die hauptversammlung.
b.6 Wahl der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses.
b.7 Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
b.8 Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
c ) Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge durch Aushang einberufen.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendversammlung oder eines mit 50% der Stimmen gefaßten Beschlusses der Vereinsjugendversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
d ) Die Vereinsjugendversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
e ) Bei Abstimmungen der Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
f ) Die Mitgleider der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
g ) Anträge an die Hauptversammlung.
§ 5 Vereinsjugendausschuß
a ) Der Vereinsjugendausschuß besteht aus:
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter und 2 Jugendvertretern, die zur zeit der Wahl noch Jugendliche sind.
(Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen.)
b ) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes als Jugendwart. Er ist gleichzeitig Leiter der Vereinsjugendversammlung.
c ) Die mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden auf Zeit gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
d ) In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e ) Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f ) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Voritzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
g ) Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugenabteilung zufließenden Mittel.
h ) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden.
Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
i ) Anträge an den Vorstand.
§ 6 Spielordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Wettspielordnung des Tennisverbandes Mittelrhein sowie die Platz- und Spielordnung des TC Neu-Bottenbroich.
§ 7 Jugendordungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Jugendlichen.
Der Vorstand Neu-Bottenbroich, den 9.8.1984

 
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