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§ 1
Mitgliedschaft |
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Mitglieder der Jugendabteilung des TC
Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich sind alle weiblichen und
männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen
Mitglieder der Jugendabteilung |
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§ 2
Aufgaben |
Die Jugendabteilung des TC Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich
führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über
die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der
Jugendabteilung des TC Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich sind
unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen,
demokratischen, sozialen Rechtsstaates: a ) Förderung des
Sports als Teil der Jugendarbeit b ) Pflege der
sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesundhaltung und Lebensfreude c ) Zusammenarbeit mit
allen Jugendabteilungen von Sportvereinen d ) Pflege der
internationalen Verständigung |
| § 3
Organe |
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Organe der Jugend des TC Schwarz-Weiß
Neu-Bottenbroich sind: die
Vereinsjugendversammlung der
Vereinsjugendausschuß |
| § 4
Vereinsjugendversammlung |
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a ) Die Vereinsjugendversammlungen sind
ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ
der Jugend des TC Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich. Sie besehen
aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. b ) Aufgaben
der Vereinsjugendversammlung sind: b.1 Festlegung der
Richtlinien für die Tätigkeit des
Vereinsjugendausschusses. b.2 Entgegennahme der Berichte
des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses. b.3
Beratung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des
Haushaltsplanes. b.4 Entlastung des
Vereinsjugendausschusses. b.5 Vorschlag für die Wahl des
Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses an die
hauptversammlung. b.6 Wahl der übrigen Mitglieder des
Vereinsjugendausschusses. b.7 Wahl der Delegierten zu
Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein
Delegationsrecht hat. b.8 Beschlußfassung über
vorliegende Anträge. c ) Die ordentliche
Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird
zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge
durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der
stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendversammlung
oder eines mit 50% der Stimmen gefaßten Beschlusses der
Vereinsjugendversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer
Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden. d ) Die
Vereinsjugendversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Mitglieder. e ) Bei
Abstimmungen der Wahlen genügt die einfache Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. f ) Die Mitgleider der
Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare
Stimme. g ) Anträge an die Hauptversammlung. |
| §
5 Vereinsjugendausschuß |
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a ) Der Vereinsjugendausschuß besteht
aus: dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter und 2
Jugendvertretern, die zur zeit der Wahl noch Jugendliche
sind. (Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen
Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen
Jugendvertreter wählen lassen.) b ) Der Vorsitzende des
Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der
Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende ist
Mitglied des Vereinsvorstandes als Jugendwart. Er ist
gleichzeitig Leiter der Vereinsjugendversammlung. c ) Die
mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden auf Zeit
gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des
Vereinsjugendausschusses im Amt. d ) In den
Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied
wählbar. e ) Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine
Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung
sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der
Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse der
Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins
verantwortlich. f ) Die Sitzungen des
Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf
Antrag der Hälfte der Mitglieder des
Vereinsjugendausschusses ist vom Voritzenden eine Sitzung
binnen zwei Wochen einzuberufen. g ) Der
Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle
Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die
Verwendung der der Jugenabteilung zufließenden Mittel. h
) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der
Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre
Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des
Vereinsjugendausschusses. i ) Anträge an den
Vorstand. |
| §
6 Spielordnung |
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Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die
Wettspielordnung des Tennisverbandes Mittelrhein sowie die
Platz- und Spielordnung des TC Neu-Bottenbroich. |
| §
7 Jugendordungsänderungen |
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Änderungen der Jugendordnung können nur
von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer
speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen
der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Jugendlichen.
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Der Vorstand Neu-Bottenbroich, den
9.8.1984 |