Satzung des Tennisclub Schwarz - Weiß Neu-Bottenbroich
e. V.
§ 1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen Tennisclub
Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich e. V. Der Sitz des Vereins
ist Horrem.
Ziel und Zweck des Vereins ist die Ausübung des Tennissports
und zwar ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig
im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte
Zwecke “ der Abgabenordnung.
§ 2 - Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind schwarz - weiß.
§ 3 - Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 - Verwendung der Mittel,
Geschäftsjahr
Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine allgemeinen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins, es sei denn, sie erbringen eine besondere
Leistung für den Verein,
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 6 - Mitgliedschaft im Verein
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene
Person werden. Bei Minderjährigen oder in der Geschäftsführung
beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme als Mitglied
entscheidet der Vorstand.
Es bestehen folgende Arten der Mitgliedschaft:
1. Ehrenmitglieder
2. aktive Mitglieder
3. inaktive Mitglieder
4. jugendliche Mitglieder
§ 7 - Rechte der Mitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch die
Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit
solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste
um den Verein oder um den Tennissport überhaupt erworben
haben. Sie zahlen keinen Beitrag.
§ 8
Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder,
die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Sie sind die eigentlichen Träger des
Vereins und als solche in alle Ehrenämter des Vereins
wählbar. Sie haben das Recht, die Vereinsgeräte
und Plätze zu Übungen zu benutzen und an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 9
Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die
den Tennissport aktiv nicht betreiben, die durch Zahlung
eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung
seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrecht
erhalten wollen. Die inaktiven Mitglieder haben - abgesehen
von dem Recht der Ausübung des Tennissports - die gleichen
Rechte wie die aktiven Mitglieder des Vereins. Die Eigenschaft
eines inaktiven Mitglieds wird durch schriftliche Erklärung
dem Vorstand gegenüber erworben.
§ 10
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder
unter 18 Jahren; sie sind in Ehrenämter des Vereins
nicht wählbar und haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Sie können aber Mitgliederversammlungen besuchen. Anträge
stellen und an der Erörterung teilnehmen. Über
Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 11 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet alle Einrichtungen
des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzungen
und Verordnungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse
des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
§ 12
Aufnahmegebühr und Beiträge werden
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Fälligkeit
der Aufnahmegebühr wird von Fall zu Fall durch den
Vorstand mit dem aufzunehmenden Mitglied vereinbart.
Die Beiträge sind fällig und zahlbar bis zum 31.
März eines jeden Jahres.
§ 13
Jedes Mitglied kann für von den Behörden
oder von übergeordneten sportlichen Verbänden
verhängte Strafen und für die Beschädigung
des Vereinseigentums bei eigenem Verschulden ersatzpflichtig
gemacht werden.
§ 14 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluss
§ 15
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch
schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen und
- wenn es sich nicht um Verziehen in eine andrer Stadt handelt
- nur bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Die schriftliche
Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Bei Minderjährigen und in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich, wenn der Austretende sämtliche
Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
§ 16
Ein Mitglied das gegen das Ansehen oder
die Belange des Vereins, seine Satzungen oder Beschlüsse
verstößt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen
werden. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu.
§ 17
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder
verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten
beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 18 - Vereinsleitung
Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.
§ 19
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden
und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassierer.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den
vorgenannten Mitgliedern sowie aus:
dem Sportwart,
dem Jugendwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Kassierer. Sie sind alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 20
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
personell und zeitlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Jedoch bleibt der Vorstand nach Ablauf seiner Amtsperiode
bis zur Neuwahl des Vorstandes oder seiner Wiederwahl im
Amt.
§ 21
Der Vorstand trägt die Verantwortung
für die Leitung und Verwaltung des Vereins.
§ 22
Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied
des Vorstandes ( § 19 der Satzung ) müssen Vorstandssitzungen
einberufen werden. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit
von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet
nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
§ 23
Nach Schluss des Geschäftsjahres hat
der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung
und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr
der Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr zur
Genehmigung vorzulegen. Die Berichte müssen vom gesamten
Vorstand unterschrieben sein.
Der Kassenbericht muss vorher von den beiden Rechnungsprüfern
auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben
werden.
§ 24 - Pflichten der Vorstandsmitglieder
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 25
Der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende leiten in gegenseitiger Unterstützung die
Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und
bestimmen von Fall zu Fall den Schriftführer, der das
Protokoll aufzunehmen und in chronologischer Reihenfolge
in einem Loseblatt - Protokollhefter mit fortlaufender Seitennummerierung
abzuheften hat.
§ 26 - Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben mindestens
einmal im Jahr die Kasse zu prüfen und deren Richtigkeit
im Kassenhauptbauch schriftlich niederzulegen. Sie haben
die Jahresrechnung zu prüfen und bei Richtigkeit zu
bescheinigen,
§ 27
Die Rechnungsprüfer sind auf der Mitgliederversammlung
für das laufende Geschäftsjahr zu wählen
und haben über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu
berichten. Bei Beanstandungen ist der Vorstand sofort zu
unterrichten.
§ 28 - Wahlen
Scheidet eine Vorstandsmitglied innerhalb
der Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung
eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der
Vorstand einen Stellvertreter.
§ 29
Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
Wahlen durch Zuruf sind auf Antrag zulässig, wenn nur
ein Vorschlag gemacht worden ist bzw. kein Widerspruch erfolgt.
§ 30
Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der anwesenden
Stimmen erforderlich.
§ 31
Jeder Gewählte kann durch Beschluss
von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
seines Amtes enthoben werden.
§ 32 - Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen finden jährlich
statt und werden von dem Vorstand einberufen. Die Mitglieder
sind schriftlich unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuladen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb des Geschäftsjahres
( Hauptversammlung ) muss folgende regelmäßige
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung haben:
1. Jahresbericht
2. Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
3. Genehmigung des Haushaltsplanes
4. Entlastung des Vorstandes
5. Neuwahlen
§ 33
Jede satzungsgemäßeinberufene
Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung
stehende Gegenstände der Tagesordnung beschlussfähig.
§ 34
Beratung und Beschlussfassung über
Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen,
ist nur nach Genehmigung eines Dringlichkeisantrages zulässig.
Dazu sind drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder
notwendig.
§ 35
In der Mitgliederversammlung sind alle
Mitglieder stimmberechtigt, mit Ausnahme der jugendlichen
und der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten
Personen, soweit nicht ein mit einem Mitglied abzuschließendes
Rechtsgeschäft oder eine zwischen dem Verein und dem
Mitglied vorhandene Differenz zur Verhandlung steht.
§ 36
Bei Beschlussfassung, außer über
Satzungsänderungen, genügt einfache Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die auf der
Tagesordnung stehen müssen, bedürfen der Annahme
einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 37
Beschlüsse haben, wenn kein Zeitpunkt
bestimmt wird, sofort bindende Kraft für den Verein.
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse werden
in chronologischer Reihenfolge in einem Loseblatt - Protokollhefter
mit fortlaufender Seitennummerierung eingetragen. Die Niederschrift
ist von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 38
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
finden statt:
1. auf Beschluss des Vorstandes
2. auf Antrag von 25 % der Mitglieder des Vereins.
Sie müssen innerhalb 14 Tagen mit genauer Angabe der
Tagesordnung einberufen werden.
§ 39 - Geschäftsordnung
der Versammlungen
Der Vorsitzende kann immer das Wort ergreifen.
Er hat den Mitgliedern in der Reihenfolge das Wort zu erteilen,
in der sie sich gemeldet haben. Die Rednerliste führt
der Vorsitzende.
§ 40
Antragsteller und Berichterstatter erhalten
als Erster und Letzter das Wort.
§ 41
Zu einer tatsächlichen Berichtigung,
zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und zu einer
Fragestellung muss das Wort sofort, zu einer persönlichen
Bemerkung am Schluss der jeweiligen Beratung erteilt werden.
§ 42
Rednern, die nicht zur Sache sprechen,
kann der Vorsitzende das Wort entziehen.
§ 43
Anträge auf Schluss der Beratung können
nur von Mitgliedern gestellt werden, die nicht zu dem zur
Verhandlung stehenden Gegenstand gesprochen haben. Über
sie ist nach Verlesen der Rednerliste sofort abzustimmen;
ist der Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, kann
auf Wunsch der Versammlung den noch eingetragenen Rednern
das Wort erteilt werden.
§ 44 - Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf
einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
erfolgen, wenn auf dieser mindestens drei Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind und von diesen drei Viertel für
die Auflösung stimmen.
§ 45
Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig,
so muss eine zweite einberufen werden, die auf jeden Fall
beschlussfähig ist und mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen
kann.
§ 46
Bei Auflösung des Vereins fällt
sein Vermögen an die Stadt Kerpen, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in Ansehung
des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 47 - Haftpflicht
Der Verein haftet nicht für die bei
Veranstaltungen und Übungen aller Art eingetretenen
Unfälle oder Diebstähle.
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Die vorstehende Satzung vom 29.01.1979
wurde am 18.06.1979 in das Vereinsregister unter VR 115
eingetragen.
Das Amtsgericht Kerpen - gez. Hard - Justizangestellte -

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