TC Schwarz-Weiss Neu-Bottenbroich: Satzung
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Satzung des Tennisclub Schwarz - Weiß Neu-Bottenbroich e. V.


§ 1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Tennisclub Schwarz-Weiß Neu-Bottenbroich e. V. Der Sitz des Vereins ist Horrem.
Ziel und Zweck des Vereins ist die Ausübung des Tennissports und zwar ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte
Zwecke “ der Abgabenordnung.

§ 2 - Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind schwarz - weiß.

§ 3 - Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 - Verwendung der Mittel, Geschäftsjahr

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine allgemeinen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, sie erbringen eine besondere Leistung für den Verein,
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 6 - Mitgliedschaft im Verein

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Bei Minderjährigen oder in der Geschäftsführung beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Es bestehen folgende Arten der Mitgliedschaft:
1. Ehrenmitglieder
2. aktive Mitglieder
3. inaktive Mitglieder
4. jugendliche Mitglieder


§ 7 - Rechte der Mitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport überhaupt erworben haben. Sie zahlen keinen Beitrag.

§ 8

Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind die eigentlichen Träger des Vereins und als solche in alle Ehrenämter des Vereins wählbar. Sie haben das Recht, die Vereinsgeräte und Plätze zu Übungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 9

Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv nicht betreiben, die durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrecht erhalten wollen. Die inaktiven Mitglieder haben - abgesehen von dem Recht der Ausübung des Tennissports - die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder des Vereins. Die Eigenschaft eines inaktiven Mitglieds wird durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erworben.

§ 10

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren; sie sind in Ehrenämter des Vereins nicht wählbar und haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie können aber Mitgliederversammlungen besuchen. Anträge stellen und an der Erörterung teilnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 11 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet alle Einrichtungen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzungen und Verordnungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

§ 12

Aufnahmegebühr und Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Fälligkeit der Aufnahmegebühr wird von Fall zu Fall durch den Vorstand mit dem aufzunehmenden Mitglied vereinbart.
Die Beiträge sind fällig und zahlbar bis zum 31. März eines jeden Jahres.

§ 13

Jedes Mitglied kann für von den Behörden oder von übergeordneten sportlichen Verbänden verhängte Strafen und für die Beschädigung des Vereinseigentums bei eigenem Verschulden ersatzpflichtig gemacht werden.

§ 14 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluss

§ 15

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen und - wenn es sich nicht um Verziehen in eine andrer Stadt handelt - nur bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Die schriftliche Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Bei Minderjährigen und in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, wenn der Austretende sämtliche Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 16

Ein Mitglied das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzungen oder Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

§ 17

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 18 - Vereinsleitung

Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.

§ 19

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassierer.

Der erweiterte Vorstand besteht aus den vorgenannten Mitgliedern sowie aus:
dem Sportwart,
dem Jugendwart.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Sie sind alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.


§ 20

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung personell und zeitlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedoch bleibt der Vorstand nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes oder seiner Wiederwahl im Amt.

§ 21

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Vereins.

§ 22

Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied des Vorstandes ( § 19 der Satzung ) müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 23

Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Die Berichte müssen vom gesamten Vorstand unterschrieben sein.
Der Kassenbericht muss vorher von den beiden Rechnungsprüfern auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben werden.

§ 24 - Pflichten der Vorstandsmitglieder

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 25

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende leiten in gegenseitiger Unterstützung die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und bestimmen von Fall zu Fall den Schriftführer, der das Protokoll aufzunehmen und in chronologischer Reihenfolge in einem Loseblatt - Protokollhefter mit fortlaufender Seitennummerierung abzuheften hat.

§ 26 - Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen und deren Richtigkeit im Kassenhauptbauch schriftlich niederzulegen. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und bei Richtigkeit zu bescheinigen,

§ 27

Die Rechnungsprüfer sind auf der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr zu wählen und haben über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten. Bei Beanstandungen ist der Vorstand sofort zu unterrichten.

§ 28 - Wahlen

Scheidet eine Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter.

§ 29

Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Wahlen durch Zuruf sind auf Antrag zulässig, wenn nur ein Vorschlag gemacht worden ist bzw. kein Widerspruch erfolgt.

§ 30

Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

§ 31

Jeder Gewählte kann durch Beschluss von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes enthoben werden.

§ 32 - Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen finden jährlich statt und werden von dem Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuladen. Die ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb des Geschäftsjahres ( Hauptversammlung ) muss folgende regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung haben:
1. Jahresbericht
2. Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
3. Genehmigung des Haushaltsplanes
4. Entlastung des Vorstandes
5. Neuwahlen

§ 33

Jede satzungsgemäßeinberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehende Gegenstände der Tagesordnung beschlussfähig.

§ 34

Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur nach Genehmigung eines Dringlichkeisantrages zulässig. Dazu sind drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder notwendig.

§ 35

In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, mit Ausnahme der jugendlichen und der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen, soweit nicht ein mit einem Mitglied abzuschließendes Rechtsgeschäft oder eine zwischen dem Verein und dem Mitglied vorhandene Differenz zur Verhandlung steht.

§ 36

Bei Beschlussfassung, außer über Satzungsänderungen, genügt einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen der Annahme einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 37

Beschlüsse haben, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wird, sofort bindende Kraft für den Verein. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse werden in chronologischer Reihenfolge in einem Loseblatt - Protokollhefter mit fortlaufender Seitennummerierung eingetragen. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 38

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
1. auf Beschluss des Vorstandes
2. auf Antrag von 25 % der Mitglieder des Vereins.
Sie müssen innerhalb 14 Tagen mit genauer Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

§ 39 - Geschäftsordnung der Versammlungen

Der Vorsitzende kann immer das Wort ergreifen. Er hat den Mitgliedern in der Reihenfolge das Wort zu erteilen, in der sie sich gemeldet haben. Die Rednerliste führt der Vorsitzende.

§ 40

Antragsteller und Berichterstatter erhalten als Erster und Letzter das Wort.

§ 41

Zu einer tatsächlichen Berichtigung, zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und zu einer Fragestellung muss das Wort sofort, zu einer persönlichen Bemerkung am Schluss der jeweiligen Beratung erteilt werden.

§ 42

Rednern, die nicht zur Sache sprechen, kann der Vorsitzende das Wort entziehen.

§ 43

Anträge auf Schluss der Beratung können nur von Mitgliedern gestellt werden, die nicht zu dem zur Verhandlung stehenden Gegenstand gesprochen haben. Über sie ist nach Verlesen der Rednerliste sofort abzustimmen; ist der Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, kann auf Wunsch der Versammlung den noch eingetragenen Rednern das Wort erteilt werden.

§ 44 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn auf dieser mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen drei Viertel für die Auflösung stimmen.

§ 45

Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite einberufen werden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.

§ 46

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Kerpen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in Ansehung des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 47 - Haftpflicht

Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Art eingetretenen Unfälle oder Diebstähle.

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Die vorstehende Satzung vom 29.01.1979 wurde am 18.06.1979 in das Vereinsregister unter VR 115 eingetragen.
Das Amtsgericht Kerpen - gez. Hard - Justizangestellte -



 
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